SchwingArt
Gesetzes Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen
Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
Artikel 1
Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen; Bundesratsdrucksache 60/21] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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§ 434 wird wie folgt gefasst: „§ 434
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Sachmangel
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Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
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Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
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die vereinbarte Beschaffenheit hat,
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sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
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mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.
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Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
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sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
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eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
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der Art der Sache und
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der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
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der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
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mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
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Die Sache entspricht den Montageanforderungen, wenn die Montage
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sachgemäß durchgeführt worden ist oder
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zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
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Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.“
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§ 439 wird wie folgt geändert:
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Absatz 3 wird wie folgt geändert:
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In Satz 1 wird nach dem Wort „angebracht“ ein Komma und die Wörter „bevor der Mangel offenbar wurde“ eingefügt.
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Satz 2 wird aufgehoben.
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Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.“
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Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und folgender Satz wird angefügt:
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„Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.“
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§ 445a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie nach
§ 475 Absatz 4 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war oder auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 475b Absatz 4 beruht.“
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§ 445b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
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§ 474 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.“
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§ 475 wird wie folgt geändert:
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Absatz 3 wird wie folgt geändert:
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In Satz 1 wird die Angabe „§ 439 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 439 Absatz 6“ ersetzt.
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In Satz 2 wird nach der Angabe „§§“ die Angabe „442,“ eingefügt.
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Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
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Absatz 6 wird Absatz 4.
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Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt: „(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Sache sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Sache benötigt, zu berücksichtigen sind.
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(6) Im Fall des Rücktritts wegen eines Mangels der Sache ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Kaufsache trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Sache gleichsteht.“ 7. Nach § 475a) werden die folgenden §§ 475b bis 475e eingefügt:
„§ 475b
Sachmangel einer Sache mit digitalen Elementen
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Für den Kauf einer Sache mit digitalen Elementen, bei dem sich der Unternehmer verpflichtet, dass er oder ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt, gelten ergänzend die Regelungen dieser Vorschrift. Eine Sache mit digitalen Elementen ist eine Sache, die in einer solchen Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthält oder mit ihnen verbunden ist, dass sie ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen kann. Beim Kauf einer Sache mit digitalen Elementen ist im Zweifel anzunehmen, dass die Verpflichtung des Unternehmers die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen umfasst.
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Eine Sache mit digitalen Elementen ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang und in Bezug auf eine Aktualisierungspflicht auch während des Zeitraums nach Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen, den Montageanforderungen und den Installationsanforderungen entspricht.
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Eine Sache mit digitalen Elementen entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn
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sie den Anforderungen des § 434 Absatz 2 entspricht und
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für die digitalen Elemente die im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen bereitgestellt werden.
(4) Eine Sache mit digitalen Elementen entspricht den objektiven Anforderungen, wenn
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sie den Anforderungen des § 434 Absatz 3 entspricht und
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dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Sache und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereitgestellt werden, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Sache erforderlich sind, und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird.
(5) Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktualisierung, die ihm gemäß Absatz 4 bereitgestellt worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, so haftet der Unternehmer nicht für einen Sachmangel, der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, wenn
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der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert hat und
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die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.
(6) Eine Sache mit digitalen Elementen entspricht
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den Montageanforderungen, wenn sie den Anforderungen des § 434 Absatz 4 entspricht, und
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den Installationsanforderungen, wenn die Installation
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der digitalen Elemente sachgemäß durchgeführt worden ist oder
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zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Installation durch den Unternehmer, noch auf einem Mangel der Anleitung beruht, die der Unternehmer oder derjenige übergeben hat, der die digitalen Elemente bereitgestellt hat.
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§ 475c
Sachmangel einer Sache mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente
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Ist beim Kauf einer Sache mit digitalen Elementen eine dauerhafte Bereitstellung für die digitalen Elemente vereinbart, so gelten ergänzend die Regelungen dieser Vorschrift. Haben die Parteien nicht bestimmt, wie lange die Bereitstellung andauern soll, so ist § 475b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.
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Der Unternehmer haftet über die §§ 434 und 475b hinaus auch dafür, dass die digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums, mindestens aber für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Ablieferung der Sache, den Anforderungen des § 475b Absatz 2 entsprechen.
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Die Pflicht, nach § 475b Absatz 3 und 4 Aktualisierungen bereitzustellen und den Verbraucher darüber zu informieren, besteht während des Bereitstellungszeitraums, mindestens aber für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Ablieferung der Sache.
§ 475d
Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
(1) Für einen Rücktritt bedarf es der in § 323 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Absatz 2 und § 440 nicht, wenn
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der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat,
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sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt,
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der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist,
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der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder
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es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäß nacherfüllen wird.
(2) Für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Sache bedarf es der in § 281 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung in den in Absatz 1 bestimmten Fällen nicht. § 281 Absatz 2 und § 440 sind nicht anzuwenden.
§ 475e
Sonderbestimmungen für die Verjährung
(1) Bei Sachen mit digitalen Elementen beginnt die Verjährung wegen eines Mangels an den digitalen Elementen abweichend von § 438 Absatz 2, wenn
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beim Kauf ein Bereitstellungszeitraum für die digitalen Elemente nach § 475c Absatz 1 Satz 1 vereinbart wurde: nach Ablauf von zwei Jahren nach Ablieferung der Sache oder, bei einem darüberhinausgehenden Bereitstellungszeitraum, nach Ablauf des Bereitstellungszeitraums,
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der Mangel auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Absatz 3 oder 4 beruht: mit dem Ablauf des Zeitraums für Aktualisierungen.
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Im Fall eines arglistig verschwiegenen Mangels ist bei Ansprüchen, die unter
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Absatz 1 fallen, § 438 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des in § 199 Absatz 1 Nummer 1 geregelten Zeitpunkts der in Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 geregelte Zeitpunkt tritt.
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Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
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Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Sache dem Unternehmer oder auf Veranlassung des Unternehmers einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Sache dem Verbraucher übergeben wurde.“ 8. Die §§ 476 und 477 werden wie folgt gefasst:
„§ 476
Abweichende Vereinbarungen
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3, § 475b Absatz 4 und 5 oder § 475c Absatz 3 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
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der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Sache von den objektiven Anforderungen abweicht, und
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die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
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Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
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der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
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die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
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Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
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Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorschriften sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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§ 477
Beweislastumkehr
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Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Sache, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.
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Ist bei Sachen mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.“
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In § 478 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „445a Absatz 1 und 2 sowie von § 445b“ durch die Wörter „445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b, 475b und 475c“ ersetzt.
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§ 479 wird wie folgt gefasst:
„§ 479
Sonderbestimmungen für Garantien
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:
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den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist, sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
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den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
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das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
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die Nennung der Sache, auf die sich die Garantie bezieht, und
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die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.
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Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Sache auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
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Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 5.
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Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.“
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Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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Artikel 46b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
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Nummer 2 wird aufgehoben.
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Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
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Dem Artikel 229 wird folgender § … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] angefügt:
„§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung]
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 1. Januar 2022 geschlossen worden ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anzuwenden.“
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28; L 305 vom 26.11.2019, S. 66).
) § 475a ist derzeit noch nicht vorhanden, soll jedoch durch das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ eingefügt werden, das vor dem vorliegenden Vorhaben verkündet und daher bei gleichzeitigem Inkrafttreten vorher vollzogen werden soll (siehe Entwurf der Bundesregierung, Bundesratsdrucksache 60/21).